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Anonymverfügung
Bei Kleindelikten (bis 220 Euro), wie zum Beispiel dem Auslaufen der Parkuhr und geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitungen, greift der Staat zu sogenannten Anonymverfügungen. Hier wird vorerst nicht erhoben, wer den Verstoß begangen hat, sondern der Fahrzeughalter entweder mit dem beliebten Zettel unter dem Scheibenwischer oder per Post zur Kasse gebeten. Wird der vorgeschriebene Betrag nicht binnen einer auf dem „Knöllchen“ vermerkten Frist (zwei bis vier Wochen) einbezahlt, leitet die Behörde ein Verwaltungsstrafverfahren ein.
Eine Einspruchsmöglichkeit gibt es nicht. Somit muss, um gegen die Strafe vorgehen zu können, mittels Nichtzahlung ein Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet werden.
Im Herbst kann es schon mal passieren, dass zum Beispiel Blätter die Windschutzscheibe verdecken und die Parkwächter den Parkzettel übersehen. Hier empfiehlt es sich trotzdem gleich persönlich beim Magistrat vorstellig zu werden, sollte das nichts bringen, steht immer noch die Möglichkeit des ordentlichen Verfahrens offen.
Organstrafverfügung
Dieses Mittel kann anstelle einer Anzeige direkt vor Ort verhängt werden. Eine Bezahlung ist üblicherweise direkt vor Ort oder per Erlagschein möglich. Darüber hinaus wird das „Organmandat“ wie die Anonymverfügung behandelt.
Strafverfügung
Bei der Strafverfügung handelt es sich um eine Maßnahme, die, anders als die Anonymverfügung, gegen eine konkrete Person verhängt wird. Es können Strafen bis zu 365 Euro verhängt werden. Gegen Strafverfügungen kann nur explizit Einspruch erhoben werden. Wird dies nicht binnen zwei Wochen ab Zustellung gemacht, wird der Strafzettel rechtskräftig und muss bezahlt werden. Im Falle des Einspruchs nimmt die Behörde ein Verfahren auf, um den Sachverhalt anhand von Beweisen, Zeugenaussagen und Einwendungen zu erheben. Das Verfahren endet mit der Einstellung oder einem Straferkenntnis/Strafbescheid, der wiederum binnen zwei Wochen beim Unabhängigen Verwaltungssenat (UVS) beeinsprucht werden kann.
Bleibt die Strafe aufrecht, müssen Verwaltungsgebühren von zehn Prozent bezahlt werden.
Lenkererhebung – was tun?
Eine Lenkererhebung wird von der Behörde verschickt, den Lenker auszuforschen und ihm eine Strafverfügung zukommen zu lassen. Hier handelt es sich meist um schwere Delikte. Die Strafen liegen üblicherweise bei 72 bis 218 Euro. Strafobergrenze liegt bei 5.000 Euro.
Im Fall einer Lenkererhebung kommt es automatisch zu einem Verwaltungsstrafverfahren, das mit einer Einstellung, einer Strafverfügung oder einem Straferkenntnis enden kann.
Anzugeben ist binnen zwei Wochen, wer gefahren ist und wo diese Person wohnhaft ist, erst dann startet das Verfahren gegen die genannte Person, der wiederum alle Rechtsmittel zustehen.
Strafen aus dem Ausland – muss ich zahlen?
Seit dem 1. März 2008 können auch Strafzettel aus dem Ausland in Österreich vollstreckt werden. Bisher konnte deren Zahlung in Österreich nicht erzwungen werden. Lediglich bei der erneuten Einreise in das jeweilige Land konnte der Lenker mit Problemen konfrontiert werden.
Mit Deutschland besteht ein solches Abkommen schon länger, seit Anfang 2008 sind weitere zehn Länder hinzugekommen. Strafen aus Deutschland über 25 Euro können von den österreichischen Behörden eingetrieben werden, bei den anderen Ländern muss die Strafe mindestens 70 Euro betragen. Gerade die östlichen Nachbarländer haben ihre Strafrahmen in letzter Zeit extrem erhöht.
Doch nicht bei allen Strafzetteln ist dies möglich. Unter anderem Italien und die Schweiz haben dieses Abkommen noch nicht ratifiziert. Sollten die österreichischen Behörden trotzdem vorstellig werden, empfiehlt es sich, Informationen bei einem der Autofahrerclubs (ÖAMTC, ARBÖ) einzuholen, ob eine Bezahlung tatsächlich verpflichtend ist, oder ob eine Betreibung gar nicht möglich ist.
Genau hinschauen!
Gerade im verwaltungsrechtlichen Verfahren, das sehr formalistisch ist, empfiehlt es sich, die Strafe genau zu prüfen: Stimmen Tatzeit, Kennzeichen, Ort et cetera. Viele Verfahren können durch die Schlampigkeit der amtshandelnden Person verhindert werden.
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