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Nach Absolvierung des Diplomstudiums hast Du auch während des Doktorats Anspruch auf Studienbeihilfe.
Dabei musst Du allerdings einige Dinge beachten: Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Doktoratsstudium besteht gem. § 15 Abs.4 Studienförderungsgesetz nur, wenn Du - das Doktoratsstudium spätestens zwölf Monate nach Abschluss des vorangegangenen Studiums aufgenommen hast (der Abschluss des Diplomstudiums ist das Datum der letzten Prüfung bzw der Approbation der zweiten Diplomandenseminarbeit, je nachdem was später war),
- die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des zweiten und dritten Studienabschnittes des Diplomstudiums um nicht mehr als zwei Semester überschritten hast und
- nach Abschluss des Diplomstudiums und vor Aufnahme des Doktoratsstudiums kein anderes Studium betrieben hast.
Die Voraussetzung der sozialen Bedürftigkeit entspricht jener im Diplomstudium. Und ebenso wie im Diplomstudium muss auch während des Doktorats nachgewiesen werden, dass das Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird.
Auch die Stundenanzahl muss erbracht werden (8 Stunden pro Jahr).v
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